Statuten des Vereines

First Friends Poker Club -
Verein zur Förderung und Verbreitung des Kartensports

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”First Friends Poker Club – Verein zur Förderung und Verbreitung des Kartensports“.

(2) Er hat seinen Sitz in 2325 Himberg und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will die Förderung und Verbreitung des Kartenspiels bezwecken.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder für die Erreichung des Vereinszwecks Aufgaben lediglich gegen den Erhalt einer Aufwandsentschädigung zu übernehmen.
  2. die Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und Seminarveranstaltungen
  3. die Abhaltung von Schausportspielen,
  4. die Organisation von Tagen der offenen Türe,
  5. die Organisation gemeinsamer sportlicher Betätigung,
  6. die Abhaltung von regelmäßigen Vereinsmeisterschaften,
  7. die Organisation des Besuchs von sportverwandten Veranstaltungen für Mitglieder,
  8. der Beteiligung an Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder Organisationsformen,
  9. der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
  10. die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Förderungen
  3. freiwilligen Geldspenden
  4. unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung
  5. Sponsoren
  6. Vereinsveranstaltungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche-, Sport- und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Sportmitglieder sind jene, die durch Zahlung eines Beitrages eine temporäre Mitgliedschaft auf die Dauer einer Veranstaltung ohne Wahlrecht erlangen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer dreimonatigen Probefrist vollenden.

(1) b) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(1) c) Sportmitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr am Tag der Veranstaltung, für deren Dauer sie die Mitgliedschaft sie erwerben, vollendet haben.

(1) d) Ehrenmitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach §5 Abs. 1 lit. a-d entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen- und Sportmitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Quartalsletzten erfolgen (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich (Email, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche Übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen. Gleiches gilt für den Vorstand – er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufkündigen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder unsportlichem Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.

(6) Sportmitgliedschaften enden automatisch mit dem Ende der Veranstaltung, für deren Dauer die Sportmitgliedschaft geschlossen wurde.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche-, Außerordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Sportmitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag direkt vor der Veranstaltung, für deren Dauer sie dem Verein beitreten in der dort angegebenen Höhe zu entrichten.

(7) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stehen. Die ordentlichen Mitglieder haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
  3. Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin, dem Stellvertreter/in, Schriftführer/in, dem Stellvertreter/in sowie Kassier/in und dem Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.

(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptation (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der/die Kassier/in – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiva, der Rückgabe von Leihgaben, sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Dieser ist Abwickler isd VerG: Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll dem Österreichischen Roten Kreuz oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen.